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Länge des Arbeitszeugnisses - Wie lang darf und sollte ein Arbeitszeugnis sein?


die Länge des Arbeitszeugnisses ist ein Kriterium


Die Länge eines Arbeitszeugnisses ist weit mehr als eine reine Formatfrage – sie ist ein erstes, entscheidendes Signal für Personalverantwortliche. Als Faustregel für den angemessenen Umfang gilt in der Praxis:

  • Einfache Positionen & Ausbildungszeugnisse: ca. 1 DIN-A4-Seite
  • Anspruchsvollere Fachpositionen: ca. 1,5 DIN-A4-Seiten
  • Führungskräfte & langjährige Mitarbeitende: bis zu 3 DIN-A4-Seiten (insbesondere bei mehreren Karrierestationen oder erweiterten Funktionsbereichen)

Ein auffällig kurzes Arbeitszeugnis interpretiere ich im HR-Kontext häufig als Zeichen von Unzufriedenheit des Arbeitgebers mit dem Arbeitnehmer, mangelnder Wertschätzung der Position oder schlichter Desinteresse bei der Zeugnisausstellung.

Gefahr durch „beredtes Schweigen“ im Beurteilungsschlüssel

Fehlen in einem Arbeitszeugnis essenzielle Kernkriterien, gilt dies in der Fachwelt als sogenanntes "beredtes Schweigen" – ein deutlicher Hinweis auf eine unbefriedigende Leistung in genau diesem Bereich.

Typische Beispiele für gravierende Lücken im Zeugnis:

  • Kein Wort über das Führungsverhalten bei einem Gruppenleiter oder Manager
  • Fehlende Angaben zu Ehrlichkeit und Vertrauenswürdigkeit bei Kassierern oder Finance-Experten
  • Keinerlei Erwähnung von Kreativität und Innovationskraft bei Designern oder Produktentwicklern


Das gezielte Weglassen berufstypischer Schlüsselqualifikationen entgeht einem geschulten Leser nicht und wiegt oft schwerer als eine mittelmäßige Note. Tipp für die Praxis: Vergleichen Sie auch unsere Informationen unter Arbeitszeugnis erstellen – Formulierungen & Formulierungshilfen, um einen umfassenden Überblick über gängige Verfahrensweisen zu erhalten.


Die Bedeutung der letzten Zeugnisse im Bewerbungsprozess

In der Zeugnisanalyse stehen die jüngsten zwei bis drei Zeugnisse – und ganz besonders das Dokument des vorherigen Arbeitgebers – im Fokus. HR-Verantwortliche prüfen hierbei sehr genau:

  1. Deckungsgleichheit: Stimmen Aufgabenbereich und Verantwortungsbreite mit dem Lebenslauf überein oder gibt es auffällige Differenzen?
  2. Ausdrucksqualität: Liegt ein individuelles, aussagestarkes Zeugnis vor oder handelt es sich um pauschale Standardformulierungen?
  3. Intentionsanalyse: Welche Absicht verfolgte das ausstellende Unternehmen bei der Formulierung?


Unwissenheit bei der Notenvergabe: Die Falle im Zeugnisrecht

Viele Arbeitszeugnisse – vor allem in kleineren und mittleren Unternehmen – werden von Vorgesetzten oder der Geschäftsführung selbst verfasst. Aufgrund mangelnder Kenntnis der speziellen Zeugnissystematik werden Dokumente unabsichtlich oft eine volle Note schlechter ausgestellt als eigentlich gewollt. Rechtlich gilt die Vorgabe, ein Zeugnis wohlwollend zu formulieren. Das führt dazu, dass eine glatte Note 2 („gut“) in der Zeugnissprache üblicherweise mit Temporaladverbien wie „stets gut“ oder „sehr gut“ (2+) übersetzt werden muss. Ein simples „gut“ ohne zeitlichen Zusatz entspricht im Zeugnisrecht meist nur einer 3.


Die Gesamtnote richtig interpretieren

Die Gesamtbeurteilung gibt die entscheidende Richtung für die Interpretation des gesamten Dokuments vor:

  • Note 1 (Sehr gut): Wer „stets zur vollsten Zufriedenheit“ gearbeitet hat, hat nachweislich überdurchschnittliche Beiträge zum Unternehmenserfolg geleistet.
  • Note 3 (Befriedigend): Formulierungen wie „erledigte die ihm übertragenen Aufgaben gut und termingerecht“ signalisieren lediglich einen soliden Durchschnitt.

Vorsicht bei Diskrepanzen: Fällt lediglich die Gesamtnote positiv aus, während alle einzelnen Beurteilungskriterien (wie Fachwissen, Arbeitsweise oder Verhalten) eher durchschnittlich beschrieben sind, ist Skepsis geboten. Hier verbirgt sich im Beurteilungsschlüssel nicht selten eine gut getarnte Warnung vor einer leistungsschwachen Performance.

 
 
 
 
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